HomeÜber unsKontaktRecDate AdvanceMerckSerono.deSucheSitemap
  Fertility.com Logo

 Warum wir MenuWarum wir
 Was tun MenuWas tun
 Forum Fertinet MenuForum Fertinet
 Adressen MenuAdressen

Forum Fertinet

  Wissenschaftlicher Experte
  Aktuelles
  Diskussionsforum
  Info Thek
  Lexikon
  Fragen und Antworten
  Kinderwunsch und Psychologie
  Kinderwunsch in den Medien
  Meine Hilfe
  Entspannung
  Service Hotline


Rahmenbedingungen

Für welche Kinderwunschbehandlungen sollten Paare verheiratet sein?
Wie viele Embryonen können beziehungsweise sollten im Rahmen einer künstlichen Befruchtung zurückgegeben werden?
Wie viele IVF-Versuche sind sinnvoll?
Was regelt das so genannte Embryonenschutzgesetz (EschG)?
Was versteht man unter Präimplantationstechnik?
Dürfen die so genannten Methoden der assistierten Reproduktion auch bei alleinstehenden Frauen oder gleichgeschlechtlichen Paaren angewandt werden?
Hat man erneut Anspruch auf Kostenübernahme für IVF, wenn eine Schwangerschaft durch diese Behandlung eingetreten ist?
Welche Richtlinien gibt es, die bei der Durchführung einer Methode der so genannten assistierten Reproduktion berücksichtigt werden müssen?



Für welche Kinderwunschbehandlungen sollten Paare verheiratet sein?
Nach den derzeit gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer sollen Paare, bei denen Methoden der so genannten assistierten Reproduktion angewandt werden, in der Regel verheiratet sein. Zu diesen Methoden der assistierten Reproduktion gehören laut den erwähnten Richtlinien der intratubare Gametentransfer (GIFT), der intratubare Zygotentransfer (ZIFT), die In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer (IVF / ET) sowie die Intracytoplasmatische Spermatozoeninjektion (ICSI). Die Bundesärztekammer sieht allerdings vor, dass nicht verheirateten Paaren in stabiler Partnerschaft durch die zuständigen IVF-Kommissionen der Landesärztekammer eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. 


Wie viele Embryonen können beziehungsweise sollten im Rahmen einer künstlichen Befruchtung zurückgegeben werden? 
Das deutsche Embryonenschutzgesetz schreibt vor, dass pro Behandlungszyklus IVF maximal drei Embryonen in die Gebärmutter der behandelten Frau zurückgegeben werden dürfen. Ob ein oder bis zu maximal drei Embryonen eingesetzt werden, beeinflusst natürlich unter anderem die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Behandlung, wobei offensichtlich nicht nur die Quantität der Embryonen, sondern vor allem auch ihre Qualität eine Rolle zu spielen scheint. 

Andererseits können sich auch alle zurückgesetzten Embryonen einnisten und weiterentwickeln, so dass Mehrlingsschwangerschaften entstehen können. Mehrlingsschwangerschaften bergen Risiken für Mutter und Kind und sollten deshalb nach Möglichkeit vermieden werden. Es wird deshalb vielfach empfohlen, bei Frauen unter 35 Jahren zunächst nur zwei befruchtete Eizellen zurückzusetzen.


Wie viele IVF-Versuche sind sinnvoll? 
Die Frage, wie viele IVF-Versuche sinnvoll sind, kann nur im Einzelfall und individuell beantwortet werden. Entscheidend ist vor allem, ob im Kulturmedium überhaupt Befruchtungen zustande kommen. Wenn zum Beispiel bei zwei IVF-Behandlungen trotz ausreichend vorhandenen Eizellen keine Befruchtungen entstehen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs bei weiteren Versuchen gering. Ansonsten wird die Entscheidung über die Anzahl der IVF-Versuche auch von zugrunde liegender Sterilitätsproblematik und Alter der behandelten Patientin abhängig gemacht.

Bei Frauen über 40 Jahren zum Beispiel sinken die Erfolgschancen einer IVF-Behandlung stark ab, so dass die Krankenkassen in der Regel Frauen über 40 Jahren keine Behandlungszyklen mehr bezahlen. Bei jüngeren Frauen werden üblicherweise drei Versuche von den Krankenkassen bezahlt, über weitere Versuche muss im Einzelfall entschieden werden (dies gilt nicht, wenn die so genannte ICSI angewandt werden soll). Kommt es nach zwei IVF-Versuchen zu keiner Befruchtung der Eizelle (im Reagenzglas), erstattet die Krankenkasse keine weiteren IVF-Versuche, da eine Aussicht auf Erfolg nicht gegeben ist.


Was regelt das so genannte Embryonenschutzgesetz (EschG)? 
Das Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz) ist seit 1. Januar 1991 in Kraft. In diesem Gesetz wird geregelt, wer zu welchem Zweck und wie mit Embryonen umgehen darf.

Im Einzelnen sind im Embryonenschutzgesetz unter anderem folgende Punkte aufgeführt:

Die künstliche Befruchtung darf ausschließlich zum Zweck der Fortpflanzung eingesetzt werden, nicht zum Zweck der Forschung.

Verboten werden Eizellenspende und Leihmutterschaft.

Es soll vermieden werden, dass im Rahmen der künstlichen Befruchtung Embryonen entstehen, die anschließend nicht in die Gebärmutter zurückgegeben werden können, also „überzählig“ sind. Die maximale Zahl von Embryonen, die innerhalb eines Behandlungszyklus der Frau wieder eingesetzt werden kann, ist auf drei festgelegt worden.

Experimente mit und an dem Embryo sind verboten. Eingriffe in das Erbgut (zum Beispiel Auswahl der Samen nach den Geschlechtschromosomen) sollen verhindert werden. Ebenso ist die so genannte Präimplationsdiagnostik nicht erlaubt.

Eine künstliche Befruchtung darf nur von speziell dazu ausgebildeten Ärzten durchgeführt werden. Darüber hinaus schreibt das Embryonenschutzgesetz das Vorliegen einer Ehe bei Durchführung einer künstlichen Befruchtung vor.


Was versteht man unter der so genannten Präimplantationstechnik?
Unter Präimplantationstechnik oder Präimplantationsdiagnostik versteht man die Untersuchung der Embryonen bei IVF oder ICSI vor dem Einsetzen in die Gebärmutter, das heißt vor dem eigentlichen Eintreten einer Schwangerschaft. Solch eine Untersuchung kann von großem Vorteil sein, wenn familiär bedingte Erkrankungen bekannt sind und die Wahrscheinlichkeit, ein schwer krankes Kind zu bekommen, für die Eltern entsprechend erhöht ist.

Liegt ein solcher Fall vor (zum Beispiel die Erkrankung Mukoviszidose), kann vorzugsweise im Sechs- bis Zehnzellstadium der Embryoentwicklung noch im Reagenzglas eine Zelle entnommen werden, ohne dass – nach bisherigen Erkenntnissen – die weitere Entwicklung des Embryos dadurch gestört wird. An dieser entnommenen Zelle kann dann innerhalb weniger Stunden sicher untersucht werden, ob ein sich entwickelndes Kind an der entsprechenden Krankheit erkranken würde.

Nicht verwechselt werden darf die Präimplantationsdiagnostik mit der Pränataldiagnostik, die erst nach eingetretener Schwangerschaft durchgeführt wird (je nach angewandter Methode zu unterschiedlich frühen Stadien der Schwangerschaft, zum Beispiel die Fruchtwasseruntersuchung). In einigen Ländern wird die Präimplantationsdiagnostik bereits angewandt. In Deutschland dagegen ist die Anwendung dieser Methode im Rahmen des Embryonenschutzgesetzes untersagt.


Dürfen die so genannten Methoden der assistierten Reproduktion auch bei alleinstehenden Frauen oder gleichgeschlechtlichen Paaren angewandt werden? 
Zur assistierten Reproduktion zählen in diesem Zusammenhang insbesondere die In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer (IVF / ET) und die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).

Nach den derzeit gültigen Richtlinien der deutschen Bundesärztekammer ist die Anwendung der Methoden der assistierten Reproduktion an eine bestehende Ehe gebunden. Begründet wird dies unter Hinweis auf den verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Entscheidend ist dabei, dass bei einer Zeugung eines Kindes durch Methoden der assistierten Reproduktion in einer bestehenden Ehe hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes zu seinen Eltern keine Unterschiede zu einer natürlichen Zeugung bestehen.

Im Kindschaftsreformgesetz vom 1. Juli 1998 wurde das Kindschaftsrecht zwar novelliert, das heißt, es sollen rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern möglichst weitgehend abgebaut werden. Trotzdem führt die Änderung im Kindschaftsreformgesetz nicht zu einer vollständigen abstammungsrechtlichen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder, so dass bei Anwendung von Methoden der assistierten Reproduktion außerhalb einer bestehenden Ehe in jedem Fall ein positives Votum der zuständigen Kommission der jeweiligen Landesärztekammer eingeholt werden muss.

Eine Anwendung der Methoden der assistierten Reproduktion bei alleinstehenden Frauen oder gleichgeschlechtlichen Paaren ist deshalb nach Maßgabe der Bundesärztekammer nicht vorgesehen.


Hat man erneut Anspruch auf Kostenübernahme für IVF, wenn eine Schwangerschaft durch diese Behandlung eingetreten ist? 
Tritt innerhalb der drei Versuche, die üblicherweise zu 50 Prozent von der Krankenkasse übernommen werden, eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft ein, besteht erneuter Anspruch auf Kostenübernahme von drei Versuchen. Dies ist unabhängig davon, ob die Schwangerschaft in einer Geburt oder Fehlgeburt – oder auch einer Eileiterschwangerschaft – endet. Es spielt keine Rolle, ob die Schwangerschaft in einem stimulierten Zyklus mit Eizellentnahme entstanden ist oder in einem Zyklus mit tiefgefrorenen Eizellen. Der Krankenkasse muss ein neuer Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden, wobei die Grundvoraussetzungen für die Kostenübernahme auch weiterhin erfüllt sein müssen: Das Paar muss verheiratet sein, beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Maßnahme HIV-negativ sein, beide Partner müssen mindesten 25 Jahre alt sein, wobei die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre alt sein darf.


Welche Richtlinien gibt es, die bei der Durchführung einer Methode der so genannten assistierten Reproduktion berücksichtigt werden müssen? 
Die Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion sind von der Bundesärztekammer zuletzt im Dezember 1998 veröffentlicht worden.

Darin heißt es unter anderem: 
1. Ärzte, die Maßnahmen der assistierten Reproduktion durchführen wollen, müssen von der Ärztekammer dafür zugelassen sein.

2. Als medizinische Voraussetzungen gelten die so genannte tubare Sterilität (Verklebung der Eileiter), männliche Fertilitätsstörungen und ungeklärte (so genannte idiopathische) Sterilitäten.
 
Bei der Anwendung der ICSI-Behandlung (Mikroinjektion) wird je nach Befund eine humangenetische Beratung und/oder eine Chromosomenanalyse beider Partner vor Beginn der Behandlung empfohlen.

3. Grundsätzlich dürfen nur Eizellen der Frau befruchtet werden, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll und grundsätzlich soll nur Samen des Ehepartners Verwendung finden.  

Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung durch die bei der Ärztekammer eingerichteten Kommissionen.

4. Bei Durchführung der genannten Methoden dürfen gemäß des Embryonenschutzgesetzes maximal drei Embryonen auf die Mutter übertragen werden. An den zum Transfer vorgesehenen Embryonen dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die nicht unmittelbar dem Wohl des Kindes dienen.

5. Das so genannte Kryokonservieren (Einfrieren) ist nur im Stadium der Vorkerne zulässig. Es sind Vereinbarungen zu treffen, nach denen Eizellen im Vorkernstadium weder kryokonserviert noch weiter kultiviert werden dürfen, wenn dies von einem Elternteil verlangt wird oder wenn ein Elternteil verstorben ist. 

6. Nach den heute vorliegenden Erfahrungen ist bei Frauen über 40 Jahren ohne klimakterische Umstellung ein Ausschluss von der Therapie nicht gerechtfertigt, wobei allerdings die Zahl der Fehlgeburten bei Frauen über 40 Jahre nach zunächst erfolgreicher Behandlung eindeutig erhöht ist.

7. Sowohl Eizellspende als auch Ersatzmutterschaft sind entsprechend des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Embryonenschutzgesetzes in Deutschland verboten. 


  To Top Of Page
Copyright 2010 Merck Serono GmbH
Impressum | Seite als Favorit | Nutzungsbedingungen