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 Rechtliche Grundlagen
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Die rechtlichen Grundlagen
Seit der Geburt des ersten „IVF-Kindes“ im Jahre
1978 in England ist die Diskussion über die gesetzlichen
Rahmenbedingungen in Deutschland nicht abgeschlossen. Am 1. Januar
1991 wurde ein Embryonenschutzgesetz
(EschG) erlassen, das die Anwendung der Fortpflanzungstechnik und
den Umgang mit den Embryonen
regelt.
Im Einzelnen sind im EschG unter anderem folgende Punkte
aufgeführt:
- Die künstliche Befruchtung darf
ausschließlich zum Zweck der Fortpflanzung eingesetzt werden, nicht
zum Zweck der Forschung.
- Es soll vermieden werden, dass im Rahmen der
assistierten Befruchtung Embryonen entstehen, die anschließend
nicht in die Gebärmutter zurückgegeben werden können, also
„überzählig“ sind.
- Innerhalb eines Behandlungszyklus dürfen der
Frau maximal drei Embryonen wieder eingesetzt werden.
Verboten sind- Experimente mit und an dem Embryo. Damit
sollen Eingriffe in das Erbgut (zum Beispiel Auswahl der Samen
nach den Geschlechtschromosomen) verhindert werden.
- Die Eizellspende
- Die Leihmutterschaft
Eine assistierte Befruchtung darf nur von
speziell ausgebildeten Ärzten vorgenommen werden. Darüber hinaus
darf die assistierte Befruchtung in den meisten Bundesländern nur
bei verheirateten Paaren durchgeführt werden. In den Bundesländern,
in denen auch unverheiratete Paare behandelt werden dürfen,
übernehmen allerdings die gesetzlichen Krankenkassen keinen
Kostenanteil. Privat Versicherte sollten auch hier ihre Verträge
überprüfen.
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